Kann man einen befristeten Arbeitsvertrag rechtsgültig mit einer eingescannten Unterschrift unterzeichnen?
In einem Urteil vom 14. Dezember 2022 (Cass. Soc. 14. Dezember 2022, n°21-19.841) äußerte sich das Kassationsgericht zum Wert der Anbringung einer digitalisierten Unterschrift in einem befristeten Arbeitsvertrag.
In diesem Fall wurde ein Arbeitnehmer von einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einem befristetenArbeitsvertrag eingestellt.
Am Tag nach der Einstellung stellt der Arbeitnehmer der arbeitgeberseits veranlassten Arbeitsvertragsbeendigung fest, mit der Begründung, dass das Vertrauensverhältnis aufgrund der Übermittlung eines Arbeitsvertrags mit einer fotokopierten und nicht handschriftlichen Unterschrift des Arbeitgebers zur Unterschrift gestört sei.
Er klagte vor dem Arbeitsgericht auf Umqualifizierung des befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag und machte Ansprüche aus der Beendigung des Vertrags geltend. In der ersten Instanz und im Berufungsverfahren wurden seine Forderungen abgewiesen. Er legte Kassationsbeschwerde ein.
Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags unterliegt einem strengen Formalismus
Die Verwendung von befristeten Arbeitsverträgen in Frankreich ist gesetzlich streng geregelt. Ein solcher Vertrag unterliegt besonderen Regeln sowohl hinsichtlich der Fälle, in denen er in Anspruch genommen wird, als auch hinsichtlich seiner Formalismus.
Ein befristeter Arbeitsvertrag muss:
- schriftlich festgelegt werden,
- bestimmte Pflichtangaben enthalten,
- innerhalb von zwei Werkstagen nach der Einstellung eingereicht werden.
Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, kann der befristete Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden. Der Arbeitgeber kann im Gegensatz zum Arbeitnehmer nicht nachweisen, dass ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde.
Das Fehlen einer Unterschrift wird mit einem Mangel eines schriftlichen Vertrages gleichgesetzt und kann zur Umqualifizierung in einen unbefristeten Arbeitsvertrag führen. Ist es auch so mit einer digitalisierten Unterschrift des Arbeitgebers?
Eine gescannte Unterschrift gilt nicht als fehlende Unterschrift, aber...
In dem dem Kassationsgericht vorgelegten Fall argumentierte der Arbeitnehmer, dass " eine eingescannte handschriftliche Unterschrift weder eine Originalunterschrift noch eine elektronische Unterschrift ist und keinen rechtlichen Wert hat ". Der befristete Arbeitsvertrag war daher nicht mit einer ordnungsgemäßen Unterschrift versehen und folglich war der Vertrag als nicht schriftlich ausgefertigt zu betrachten.
Das Kassationsgericht wies das Rechtsmittel des Arbeitnehmers zurück und bestätigte die Position des Berufungsgerichts, das festgestellt hatte, dass "dieAnbringung der digitalisierten handschriftlichen Unterschrift des Geschäftsführers der Gesellschaft nicht als fehlende Unterschrift galt" .
Es wird jedoch klargestellt, dass " das Anbringen einer Unterschrift in Form eines digitalisierten Bildes nicht mit einer elektronischen Unterschrift gleichgesetzt werden konnte" .
...die Identifizierung des Unterzeichners ist entscheidend
In diesem Fall erinnerte das Gericht daran, dass " es nicht bestritten wurde, dass die Unterschrift die des Geschäftsführers der Gesellschaft war und es vollkommen ermöglichte, den Urheber zu identifizieren, der befugt war, einen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen" .
Bei der Unterzeichnung wichtiger Urkunden (z. B. Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben, Vertragsbruch...etc...) ist daher Vorsicht geboten. Die gescannte Unterschrift, auch wenn sie in diesem Fall anerkannt wurde, wird in anderen Fällen nicht gültig sein.